Meldepflichten bei laufenden Versicherungen

Bei den unten angeführten Fällen handelt es sich um gängige Beispiele aus unserer täglichen Praxis. Diese Tipps sollen Ihnen helfen, dass Sie nicht wegen Versäumnis Ihrer Meldepflicht in die Deckungsfalle tappen.
Generell raten wir dazu, jegliche wesentliche Änderung Ihrer Lebensumstände mit Ihrem Versicherungsberater zu besprechen (z.B. berufliche Änderungen, Familiäres (z.B. Scheidung/Heirat/Nachwuchs), Wohnung/Haus/Hund, etc).
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Unfallversicherung (Volljährigkeit, Berufswechsel, gefährliche Hobbies)

Kinder und Jugendliche sind in der Familienunfallversicherung relativ günstig versichert und zwar in den meisten Fällen auch dann noch, wenn diese z. B. als Student nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und kein eigenes regelmäßiges Einkommen haben.

Meldepflichtig sind z. B.:
– Lehrling/Schüler/Student wird regelmäßig berufstätig
– Erreichen der Volljährigkeit bzw. zumeist 25 Jahre bei Studenten

Zum letzten Punkt ist anzumerken, dass viele Familienunfallversicherungen pauschal alle Kinder/Jugendlichen unabhängig von der Anzahl umfassen. Somit sind nicht immer alle Kinder/Jugendlichen den Versicherungen namentlich bzw. von den Geburtsdaten her bekannt.

Weiters ist auch ein Berufswechsel meldepflichtig, weil es sein kann, dass Sie dadurch in eine niedrigere oder höhere Gefahrenstufe fallen.
Wenn Sie mit neuen gefährlichen Hobbies beginnen, die Sie bei Versicherungsbeginn noch nicht ausgeübt haben, sollten Sie dies melden (Beispiele: Tauchen, Reiten, Klettern, Paragliden, Kite-Surfen, etc.).
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Lebensversicherung (geänderter Nikotinkonsum)

Darunter ist nicht nur das klassische Rauchen zu verstehen, sondern – je nach Versicherungsbedingungen – jeglicher Konsum von Tabak (z.B. Snus, Pfeife, Zigarren). Wenn Sie einen „Nichtrauchertarif“, der bis zu 70% günstiger sein kann, abgeschlossen haben und während der Laufzeit mit dem Konsum von Tabak beginnen, ist dies meldepflichtig. Widrigenfalls gefährden Sie ansonsten Ihren Versicherungsschutz, wenn Sie aufgrund einer Krankheit ableben sollten.
Vice versa, wenn Sie einen „Rauchertarif“ haben und mindestens 12 Monate „tabakfrei“ sind, können wir prüfen, ob ein Umstieg in einen günstigen „Nichtrauchertarif“ möglich und sinnvoll ist.
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Haushalts-/Eigenheimversicherung (Unterversicherung)

Ein weit verbreitetes Missverständnis liegt erfahrungsgemäß im Bereich der Unterversicherung vor. Hier herrscht vielfach die Meinung vor, dass eine Unterversicherung nur relevant wäre, wenn der Schaden die Versicherungssumme überschreitet. Dem ist jedoch nicht so! Bei Unterversicherung erfolgt grundsätzlich in jedem Schadensfall eine anteilige Leistungskürzung.

Beispiel:

  • Tatsächlicher Wert des Hauses: 400.000€
  • Versicherte Summe: 300.000€ (Unterversicherung: 25%)
  • Es ereignet sich ein Sturmschaden in Höhe von 40.000€
  • Die Versicherung bezahlt nur 30.000€ (Kürzung um 25% wegen Unterversicherung)

Deshalb klären Sie jegliche bauliche Änderung (Umbau, Sanierung, Ausbau) oder Wertsteigerung Ihrer Wohnung (z. B. hochwertigeres Mobiliar, Goldbarren/-münzen im Safe, etc.) mit Ihrem Versicherungsberater ab. Achten Sie darauf, dass Sie jedenfalls eine Indexklausel (Wertanpassung) inkludiert haben. Gerade in Zeiten steigender Immobilienpreise besteht ansonsten eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie unterversichert sind.

Als unabhängiger Versicherungsmakler unterstützen wir Sie gerne dabei, Ihre Verträge aktuell zu halten, auch wenn Ihr Vertrag ursprünglich nicht über uns abgewickelt wurde.

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