Was versteht man unter Räumpflicht?

Nach der Straßenverkehrsordnung ist der Liegenschaftseigentümer verpflichtet, Gehsteige und Gehwege von Schnee zu säubern bzw. bei Glatteis zu bestreuen, sofern diese im Ortsgebiet liegen. Die persönliche Haftung bei Missachtung sollte man nicht unterschätzen, da sie vor allem bei Personenschäden existenzbedrohende Ausmaße annehmen kann.

Im Detail:

  • Die Räumpflicht gilt täglich von 6 – 22 Uhr
  • Es ist jeglicher Schnee zu entfernen, also auch jener, der z. B. durch einen Schneepflug angehäuft wurde
  • Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein 1 Meter breiter Streifen geräumt bzw. bestreut werden
  • Auch bei starkem bzw. dauerndem Schneefall ist laufend zu räumen
  • Die Räumung kann auch an Schneeräumdienste oder an Dritte abgegeben werden
  • Bei Verletzung der Räumpflicht droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 72 €, unabhängig davon, ob ein Schaden entstanden ist oder nicht

Wer haftet bei Schäden?

Der Grundstücksbesitzer oder Wegehalter haftet in vollem Umfang und in unbegrenzter Höhe für Schäden, die aus der Verletzung der Räumpflicht resultieren.
Rutscht zum Beispiel der Zeitungszusteller um 0630 Uhr auf einer Eisplatte in Ihrer Einfahrt aus, haften Sie als Grundstückseigentümer für den Schaden.
Versicherbar sind solche Schäden über die Wegehalterhaftpflicht- oder Grundstückshaftpflichtversicherung, die Teil einer jeden guten Eigenheimversicherung sein sollte.

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