Die 4 häufigsten Versicherungsfallen

Versicherungen sind mitunter recht kreativ, wenn es darum geht, Schadensansprüche abzulehnen. Es gibt jedoch grundsätzliche Einschränkungen im Versicherungsschutz, die seit Jahrzehnten bestehen, die jedoch den wenigsten bekannt sind.
Hier erfahren Sie, wie Sie nicht in diese Fallen tappen:

Einbruch: Wann ist eine Wohnungstür versperrt?

Kleingedrucktes:
Die Versicherungsräumlichkeiten sind zu versperren, wenn diese von allen Personen verlassen werden.

Konkreter Fall:
Der Geschädigte hatte seine außen mit einem Knauf versehene Wohnungstür zugezogen, jedoch nicht versperrt. Der Versicherer lehnt daraufhin die Deckung nach einem Einbruch ab. Der Fall ging bis zum OGH, der die Rechtsmeinung des Versicherers bestätigte, dass unter „Versperren“ das aktive Betätigen des Schließmechanismus zu verstehen sei.

Tipp:
Versperren Sie Ihre Wohnungstüre, auch wenn Sie nur kurz die Räumlichkeiten verlassen! Geübte können die meisten bloß „zugezogenen“ Türen beispielsweise mit einer Plastikkarte (Kreditkartenformat) binnen weniger Sekunden öffnen, ohne dabei Spuren zu hinterlassen.
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Einbruch: Gekipptes Fenster

Kleingedrucktes:
Wenn die Versicherungsräumlichkeiten von allen Personen verlassen werden, sind sämtliche in Reichhöhe befindlichen Fenster und sonstigen Öffnungen zu schließen.

Tipp:
Lassen Sie keine Fenster oder Balkontüren, die sich im Keller oder Erdgeschoss befinden, gekippt, wenn Sie Ihre Räumlichkeiten (auch untertags) verlassen.
Dasselbe gilt für Fenster oder Balkontüren in oberen Stockwerken, wenn diese z.B. über Stiegen leicht erreichbar sind.
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Leitungswasser: 72-Stunden-Klausel

Kleingedrucktes:
In länger als 72 Stunden nicht bewohnten Baulichkeiten sind die wasserführenden Anlagen abzusperren.

Tipp:
Wenn Sie Ihr Haus für länger als 72 Stunden verlassen, drehen Sie den Hauptwasserhahn ab.
Analog anwendbar ist dies bei Wohnungen, die einen eigenen Hauptwasserhahn haben.
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Unfall: Wegfall des Versicherungsschutzes bei Jugendlichen/jungen Erwachsenen

Kleingedrucktes:
Im Rahmen einer Familienunfallversicherung endet der Versicherungsschutz von Jugendlichen grundsätzlich mit Vollendung des 19. Lebensjahres. Unter gewissen Voraussetzungen kann dieser jedoch schon früher enden oder zum Beispiel für Studierende bis zum 25. Lebensjahr verlängert werden.

Tipp:
Die Versicherungsbedingungen sind in diesem Fall sehr unterschiedlich, wobei nicht alle Versicherer die Kunden aktiv darüber informieren, dass der Versicherungsschutz endet. Melden Sie uns bitte jede wesentliche Änderung der Lebensumstände Ihrer „Sprösslinge“ bzw. die Erreichung der Volljährigkeit!

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